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BVerfG IP-Adressen-Auskunft

Staatlicher Zugriff auf persönliche Daten muss begrenzt werden – Ermittler dürfen nicht ohne Anlass auf die Daten von Internet- und Handynutzern zugreifen. Das Verfassungsgericht erklärte Teile der Datenauskunft für verfassungswidrig. – Das Gesetz, das deutschen Sicherheitsbehörden Auskunft über den Inhaber eines Telefonanschlusses oder einer IP-Adresse erlaubt, ist verfassungswidrig. … Nach Ansicht der Kläger ist die Entscheidung auch relevant für das neue Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet, das in Kürze in Kraft treten soll. Soziale Netze wie Facebook und Twitter müssen künftig auch IP-Adressen herausgeben, um Nutzer, die Neonazi-Propaganda, Volksverhetzung oder Mord- und Vergewaltigungsdrohungen posten, zu identifizieren.“

Zeit

Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig – Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen. – Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen. Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen. Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssen im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden. Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.“

BVerfG

Video: Haftung beim Nutzer

EU-Generalanwalt: YouTube & Co. haften nicht direkt für rechtswidrige Uploads – Betreiber von Plattformen wie YouTube und uploaded.net geben hochgeladene urheberrechtlich geschützte Werke nicht selbst öffentlich wieder, meint der Jurist. – Der Jurist begründet sein Plädoyer damit, dass Unternehmen wie YouTube und das hinter uploaded.net stehende Cyando laut der noch geltenden Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2000 grundsätzlich selbst keine ‚öffentliche Wiedergabe‘ vornähmen. Ihre Rolle sei die eines Vermittlers. Die ‚Primärhaftung‘ treffe so in der Regel allein die Nutzer.“

Heise

Twitter: kein Passwort-Verlust

Twitter: No evidence hackers accessed user passwordsSocial network has no plans to reset user passwords after yesterday’s massive hack that spread a Bitcoin scam on the platform. … As a result of this finding, the social network does not plan to reset any user passwords going forward as a result of yesterday’s incident when intruders broke into hundreds of high-profile accounts to promote a Bitcoin scam.“

ZDNet

Russland hackt – einmal mehr

Russia-linked hackers accused of targeting COVID-19 vaccine developersUK, US, and Canada attribute attacks to group ‚almost certainly‘ working for Moscow. … The UK’s National Cyber Security Centre, working with Canada’s Communications Security Establishment, attributed the attacks to hacking group APT29, also known as ‚Cozy Bear,‘ which it alleged was ‚almost certainly‘ working for Russian intelligence services. The findings have been endorsed by the US National Security Agency.“

Ars Technica

Netflix: gute Zahlen, kein Ausblick

Netflix shares fall after earnings miss, weak subscriber guidance for third quarter – Netflix missed analyst expectations on earnings per share but beat revenue expectations. – The company provided weak subscriber growth guidance for the third quarter, saying, ‚growth is slowing as consumers get through the initial shock of Covid and social restrictions.'“

CNBC

Facebook Messenger Screensharing

Facebook brings screen sharing to Messenger on Android and iOS – You don’t need the web or desktop app to share your screen. … When you share a screen during a Messenger video call, you’ll be able to do things like scroll through your camera roll with a friend, shop together online or peruse social media together. Facebook hopes this will be a ‚fun and engaging way‘ to connect with friends and family.“

Engadget